Statuten des Vereins „WERKIMPULS, Verein zur Förderung von Selbstständigkeit und Selbstorganisation durch manuelles Arbeiten
ZVR: 694491490
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen ”WERKIMPULS, Verein zur Förderung von Selbstständigkeit und Selbstorganisation durch manuelles Arbeiten“. Er hat seinen Sitz in 1070 Wien, Kandlgasse 15/3-4 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Wien.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung zeitgemässer handwerklicher, kreativer und manueller Tätigkeiten mit einfachen Mitteln und Werkzeugen, sowie die Verbesserung des persönlichen und öffentlichen Bewusstseins der Bedeutung dieses Handelns für das eigene Wohlbefinden. Es wird zu einer mit allen Sinnen lustvoll, meditativen erfahrenen Wahrnehmung der uns umgebenden materiellen Wirklichkeit angeregt. Die Entwicklung und Verbesserung der Fähigkeit kreativer Problemlösungen wird hierdurch gefördert. Diese dient als Voraussetzung für die Wahrung oder für das Erlangen persönlicher Selbstständigkeit und Selbstorganisation im Handeln und Denken über die manuelle Tätigkeit hinaus. Friede, Freude, Eierkuchen.
Der Verein, ist nicht auf Gewinn einzelner oder mehrere Mitglieder, oder des Vereins als solchen ausgerichtet und hat im Sinne eines gemeinschaftlichen Miteinander geführt zu werden.
Eine Nutzung der Werkstatt für kommerzielle oder erwerbsmässige Zwecke ist ausdrücklich untersagt.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel erreicht.
- Der Einrichtung einer geeigneten Werkstätte die allen Mitgliedern zur Verfügung steht
in den Vereinsräumlichkeiten
- Betreiben einer Homepage (www.werkimpuls.at) die über alle Vereinstätigkeiten informiert
- allgemeiner Öffentlichkeitsarbeiterreicht.
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Konzeption und Organisation von Workshops
- Abgabe von Erfrischungen bei Versammlungen (Buffet)
- Zuwendungen durch Fördernde, Leihgaben oder Subventionen
- Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die einen Mitgliedsbeitrag leisten bzw. Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Arbeit des Vereins ideell oder materiell unterstützen, sich aber nicht in die Vereinsarbeit einbringen wollen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die einen Antrag stellen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Plenum. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch das Plenum.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Weiters endet die Mitgliedschaft grundsätzlich beim Plenum im September. Um eine Verlängerung kann zeitnahe angesucht werden.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit der Rückgabe des Schlüssels für die Vereinsräume.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Einrichtungen des Vereins dürfen ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Maßgabe der zeitlichen und räumlichen Möglichkeiten benutzen.
Das Stimmrecht im Plenum sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Plenums zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Die Mitglieder erhalten beim Eintritt einen Schlüssel für die Vereinsräumlichkeiten. Dieser Schlüssel ist nicht an Vereinsfremde weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Für eine missbräuchliche Verwendung ist das Vereinsmitglied haftbar.
Die Mitglieder sind verpflichtet zumindest sechs Mal in einem Kalenderjahr zu einem Plenum zu kommen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch das Plenum zu beschliessende Werkstattordnung einzuhalten.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind das Plenum, der Vorstand und die/der RechnungsprüferIn sowie ein Kassier/eine Kassierin.
§ 9: Generalversammlung-Plenum
Die Generalversammlung – das Plenum ist die „MitgliederInnenversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Dem Plenum obliegt die Gestaltung der Vereinstätigkeit in jeder Hinsicht.
Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Ein Plenum findet jeweils am 1. Donnerstag im Monat um 19 Uhr in den Räumlichkeiten des Vereins zusammen, dazu muss keine weitere Einladung an die Mitglieder ergehen.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder bei einem schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind zu Beginn von dieser mitzuteilen.
Bei der Generalversammlung – im Plenum sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. In der Generalversammlung – im Plenum haben nach Möglichkeit Entscheidungen einvernehmlich unter der Beachtung aller eingebrachten Standpunkte zu erfolgen. In der Generalversammlung – im Plenum können alle Mitglieder unabhängig von ihrer Funktion Themen einbringen. Sollte es zu keinem Konsens kommen so ist abzustimmen.
Die Wahlen und die Abstimmungen in der Generalversammlung – im Plenum erfolgen, sofern nicht einvernehmlich, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Das Plenum ist ab 3 anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig.
Es wird ein schriftliches Protokoll geführt. Dieses hat spätestens binnen 4 Wochen auf der Homepage des Vereins veröffentlich zu werden.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung, des Plenum
Der Generalversammlung, dem Plenum sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Beschluss über Ausgaben die einen, von ihr zu bestimmenden Betrag, übersteigen
- Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beschluss einer Werkstattordnung
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung durch Mitglieder eingebrachte Fragen
- Protokollierung der gefassten Beschlüsse und Veröffentlichung auf der homepage
Das Plenum hat für die Erfüllung folgender Aufgaben zu sorgen und entsprechende Mitglieder zu finden, die diese erfüllen:
- Einrichtung und Wartung einer Homepage (werkimpuls.at) die allgemein über alle Aktivitäten des Vereins informiert
- Einrichtung einer Buchhaltung nach den in § 14 festgeschriebenen Kriterien
- Führung eines monatsaktuellen Vermögensverzeichnisses, dass besonders den evtl. Leihgeber auflistet. Dieses ist auf der Homepage zu veröffentlichen.
- Erstellung des Jahresvoranschlags bis zum Plenum im Februar. Dieser ist auf der Homepage zu veröffentlichen
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- weitere durch das Plenum beschlossene Aufgaben
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Obfrauen. Die Bezeichnung wird nicht an das anatomische Geschlecht der Person angepasst.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch das Plenum im Oktober, sollte es in diesem zu keiner Wahl kommen, so gilt der bisherige Vorstand als wiedergewählt. Es können auch Nichtanwesende gewählt werden, sofern diese ihre Bereitschaft bekundet haben.
Die Funktion des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Enthebung oder Rücktritt. Das Plenum kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit per E-Mail an alle Mitglieder ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Ernennung einer/eines Nachfolgerin/Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Die Obfrauen führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Obfrauen vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen, sowie Geldangelegenheiten des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift eines Mitgliedes des Vorstandes.
Bei Gefahr im Verzug sind die Mitglieder des Vorstandes, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese sind jedoch vom nächstfolgendem Plenum zu genehmigen.
§13: Die RechnungsprüferInnen
Die zwei RechungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die RechnungsprüferInnen übernehmen bis zum zweiten Plenum im Februar die Buchhaltung. Sie habe bis zum Plenum im Oktober über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§14: Rechnungswesen und Buchhaltung
Der Verein hat ein Rechnungswesen einzurichten. Dieses hat folgendes zu umfassen:
- chronologische Sammlung und Archivierung aller Belege. Diese hat jederzeit öffentlich einsehbar zu sein.
- monatsaktuelle Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben sowie Trennung in vom Plenum beschlossene Konten
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Buchhaltung ist bis zum Plenum in Februar dem Rechnungsprüfer zu übergeben. Dieser hat bis zum Plenum im Oktober seinen Bericht zu übergeben. Der geprüfte Rechnungsabschluss sowie der Rechenschaftsbericht sind binnen 4 Wochen auf der Homepage allgemein zugänglich zu sein.
§ 15: Termine
Jeden 1. Donnerstag im Monat findet um 19 Uhr ein Plenum in den Räumlichkeiten des Vereins statt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Bis zum Plenum im Februar erfolgt die Übergabe der Buchhaltung an die RechungsprüferInnen.
Bis zum Plenum im Oktober erfolgte der Bericht des Rechnungsprüfer.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Plenum im Oktober.
Ende Oktober hat in geeigneter und den Möglichkeiten entsprechender Form die Gründung des Vereins gefeiert zu werden.
§ 16: Schlichtungen im Streitfall
Im Streitfall ist unter Bedachtnahme der Unbefangeheit ein Vereinsmitglied als Schiedsgericht vom Vorstand zu ernennen. Ist der Vorstand selbst Teil der Streitparteien, so hat die Ernennung in einem Plenum einer außerordentlichen Generalversammlung zu erfolgen. Das Schiedsgericht hat nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Das Plenum hat über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat es einen/eine Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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